Fragen und Antworten

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Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
(Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung - auszugsweise - Stand: August 2013)

Benötigen Hundehalter in Niedersachsen einen Sachkundenachweis?

Ja. Gemäß § 3 NHundG ist nach dem 1. Juli 2013 ein Sachkundenachweis für Erst-Hundehalterinnen und -halter erforderlich. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Vorbereitende Kurse sind nicht verpflichtend und können auf freiwilliger Basis absolviert werden. Es steht jeder Hundehalterin und jedem Hundehalter frei, sich ohne Vorbereitungskurs zur jeweiligen Sachkundeprüfung anzumelden. Jede/r Hundehalterin/-halter muss die Sachkundeprüfung nur einmalig erfolgreich ablegen.

Müssen alle Familienmitglieder einen Sachkundenachweis ablegen?

Nein. Nur die Halterin/der Halter  muss seine Sachkunde nachweisen können. Die Halterin/der Halter trägt auch für Familienmitglieder und Dritte, die z.B. mit dem Hund spazieren gehen, die Verantwortung. Die Halterin/der Halter muss prüfen, ob sie/er es verantworten kann, einer anderen Person den Hund zu überlassen. Ein Hund kann von mehreren Haltern gehalten werden. Sofern Familienangehörige, die keine Halter sind (z.B. Kinder) den Haushalt verlassen (oder verlassen haben) und eine Hundehaltung aufnehmen (oder nach Juli 2011 aufgenommen haben), müssen diese Personen als Neuhundehalterinnen und -halter im Besitz eines Sachkundenachweises sein.

Gibt es Personen, die keinen Sachkundenachweis benötigen?

Ja, denn die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 NHundG erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich

  1. innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat,
  2. Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist,
  3. Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat,
  4. eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als den Prüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist (zurzeit sind keine Prüfungen anerkannt),
  5. eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt,
  6. für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist, oder
  7. einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält.
Muss ich eine Sachkundeprüfung ablegen, wenn ich bereits mehrere Jahre einen Hund gehalten habe?

Die erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen und ohne Beanstandung einen Hund gehalten hat.

Was ist die Niedersächsische Sachkundeprüfung?

Sachkundeprüfung
Der Anforderungsrahmen für eine einheitliche theoretische und praktische Sachkundeprüfung wurde von einer Facharbeitsgruppe (AG) erarbeitet.

Theoretische Prüfung Hundehaltersachkunde
Von der o. a. AG wurden zur Verfügung gestellte Fragenkataloge insbesondere des VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen), des BVZ (Berufsverband zertifizierter Hundetrainer e.V.), des BHV (Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen) sowie zum D.O.Q.-Test 2.0 (Dog-Owners-Qualification-Test 2.0) zu einem gemeinsamen Fragenpool zusammengefügt. Dieser überarbeitete Katalog mit mehreren hundert Fragen bildet die Grundlage des theoretischen Sachkundenachweises.

Der theoretische Sachkundenachweis kann von den Hundehalterinnen und Hundehaltern als Online-Test wie auch als Papierfragebogen abgelegt werden. Es handelt sich um einen Multiple-Choice-Test bestehend aus 35 Fragen. Die Themenbereiche umfassen: Erziehung, Ausbildung, Angst und Aggression, Haltung, Pflege, Gesundheit; Zucht, Fortpflanzung, Rasse, Kommunikation sowie einschlägiges Recht. Die Bereitstellung des Multiple-Choice-Tests erfolgt durch eine beauftragte zentrale Stelle.

Praktische Prüfung der Hundehaltersachkunde
Die praktische Prüfung ist während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Sie muss nicht mit dem eigenen Hund abgelegt werden. Der Schwerpunkt der niedersächsischen Prüfung liegt nicht auf der Überprüfung des Ausbildungsstandes des Hundes oder auf der Bewertung des Hund-Haltergespannes, sondern auf der Überprüfung der Sachkunde der Halterin/des Halters. Sofern die Hundehalterin/der Hundehalter einmal erfolgreich eine praktische Prüfung abgelegt hat, muss sie/er diese Prüfung nicht bei Anschaffung eines weiteren Hundes wiederholen.

Im Falle des Haltens eines als gefährlich eingestuften Hundes muss mit diesem Hund die praktische Sachkundeprüfung erneut abgelegt werden.

Wer darf Sachkundeprüfungen abnehmen?

Sachkundeprüfungen dürfen nur von anerkannten Prüferinnen und Prüfern abgenommen werden. Von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfer/-innen werden dem Fachministerium gemeldet und dort gelistet.

Sind Tierärztinnen und Tierärzte, die nach § 13 NHundG berechtigt sind einen, Wesenstest durchzuführen, gleichzeitig berechtigt, die Prüfung zum Niedersächsischen Sachkundenachweis abzunehmen?

Die Qualifikation, einen Wesentest abzunehmen berechtigt nicht automatisch zum Prüfen der Niedersächsischen Sachkunde für Hundehalterinnen und Hundehalter. Qualifiziert sind gem. § 3 NHundG Fachtierärztinnen und Tierärzte für Tierverhalten, Fachtierärztinnen und Tierärzte für Tierschutzkunde und Tierärztinnen/-e mit Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie. Die genannten Personen benötigen dann die Anerkennung der zuständigen Behörde.Sofern eine Tierärztin/ ein Tierarzt aus dieser Personengruppe zudem berechtigt ist, den Wesenstest zu prüfen, benötigt sie/er zusätzlich eine Anerkennung durch die Fachbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt).

Was ist das Zentrale Register?

Ab dem 01.07.2013 hat jede/r Hundehalter/-in gem. § 6 NHundG vor der Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes Halterdaten und Angaben zum Hund dem Zentralen Register zu melden. Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen. Halterinnen und Halter, deren Hund bei einem anderen Register gemeldet sind, müssen ihren Hund dennoch im Zentralen Register registrieren lassen.

Die Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH (KSN) wurde mit der Führung des Zentralen Registers beauftragt. Die Hundehalterin/der Hundehalter kann die Registrierung online oder schriftlich bzw. telefonisch vornehmen.

Warum muss die/der Hundehalter/-in für die Eintragung in das Zentrale Register zahlen? Grundlage der Gebühren für die Eintragung in das zentrale Register?

Die Registrierung wird durch die KSN GmbH im Auftrag des Landes Niedersachsen durchgeführt. Die KSN erhebt für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG eine einmalige Gebühr. Für jede Online-Registrierung werden Kosten in Höhe von 14,50 € zzgl. 19 % MwSt anfallen. Eine telefonische bzw. schriftliche Anmeldung kostet 23,50 € zzgl. 19 % MwSt. Schriftlich oder telefonisch übermittelte Daten verursachen einen höheren Aufwand und sind daher teurer.

Muss ich meinen Hund auch in das Zentrale Register eintragen, wenn er bereits in einem anderen Haustierregister eingetragen ist?

Ja. Halter, deren Haustiere in einem anderen Haustierregister gemeldet sind, müssen ihren Hund dennoch im Zentralen Register registrieren lassen (§ 6 NHundG).

Warum werden Daten, die im Rahmen der Erhebung der Hundesteuer ermittelt wurden, nicht auf das Zentrale Register übertragen?

Bei der Hundesteuer handeltes sich um eine Gemeindesteuer. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Übertragung der kommunalen Daten in das Zentrale Register nicht zulässig.

Muss ich meinen Hund kennzeichnen lassen?

Ja. Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, ist in Niedersachsen elektronisch (Transponder/Mikrochip) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 und bezüglich der technischen Anforderungen Standard ISO 11785 entsprechen. Grundsätzlich entsprechen alle Transponder/Chips, die in hiesigen Tierarztpraxen eingesetzt werden, diesen Vorgaben.

Ist ein Hund vor dem 1. Juli 2011 durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen entspricht, gekennzeichnet worden, so ist dies ausreichend. In diesem Fall hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dafür zu sorgen, dass der Fachbehörde bei Bedarf für den Transponder ein Lesegerät zur Verfügung steht. Eine Kennzeichnung durch Tätowierung ist nicht ausreichend.

Benötigt mein Hund zusätzlich eine Hundemarke?

Im Allgemeinen wird mit der Hundemarke der Nachweis geführt, dass für den betreffenden Hund die Hundesteuer bezahlt wurde. In vielen Städten und Gemeinden ist das Anbringen der Marke am Halsband des Hundes Pflicht. Der Transponder/Chip kann die Hundemarke nicht ersetzen.

Muss ich für meinen Hund eine Haftpflichtversicherung abschließen?

Ja. In Niedersachsen muss für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abgeschlossen werden (§ 5 NHundG). Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist unabhängig von z.B. Größe oder Alter des Hundes.

Ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung anhand der Chip-Nummer zu erkennen?

Die Identifikationsnummer des Chips gibt keine Auskunft über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung. Es obliegt Hundehalterinnen und Hundehaltern, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Warum wird mit dem neuen Gesetz keine Rasseliste eingeführt?

Die Einstufung eines Hundes als gesteigert aggressiv oder gefährlich, anknüpfend an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse ist wissenschaftlichen Untersuchungen, z.B. der Tierärztliche Hochschule Hannover, zufolge nicht gerechtfertigt.

Wer ist Halter eines Hundes?

Tierhalter ist derjenige, der nach der Verkehrsanschauung darüber entscheidet, ob Dritte der von einem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahr ausgesetzt werden und deshalb auch das entsprechende Risiko tragen soll. Als wesentliche Indizien dafür dienen:

  • wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat,
  • aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
  • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und
  • das Risiko seines Verlustes trägt.

Eigentum und Eigenbesitz am Tier sind zwar nicht Voraussetzung, aber Indiz; ebenso Sorge für Obdach und Unterhalt für das Tier.

Auch mehrere Personen können Tierhalter sein. Bei Minderjährigen gelten für die Begründung der Haltereigenschaft §§ 104 ff. BGB entsprechend. Ein Hund kann von mehreren Haltern gehalten werden. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel nachweislich eine Person für die Zahlung der Hundesteuer und eine weitere Person für die Haftpflichtversicherung verantwortlich ist oder im Kaufvertrag genannt wird.

Kann ein Kind Hundehalter sein?

Minderjährige sind ab dem 7. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig. Ein Kind kann daher nur im Einzelfall die volle Verantwortung für eine Hundehaltung übernehmen. Es gelten für die Begründung der Haltereigenschaft §§ 104 ff. BGB entsprechend.

Wofür werden die Gebühren, die ich bei der Meldung meines Hundes an das Zentrale Register zahle, verwendet?

Die Gebühren werden ausschließlich für den Betrieb des Zentralen Registers eingesetzt. Regelmäßig jährlich werden Einnahmen und Ausgaben durch einen Buchprüfer kontrolliert. Sobald die Einnahmen aus den Gebühren die entstandenen Kosten in einem gewissen Rahmen übersteigen oder umgekehrt werden die Gebühren angepasst.

Ab welchem Alter kann man die Sachkundeprüfung im Rahmen des NHundG absolvieren?

Eine erfolgreich abgelegte Prüfung ist die Grundlage, um Halter eines Hundes zu sein. Eine Altersbeschränkung zum Ablegen der Prüfungen gibt es nicht. Kinder und Jugendliche können Prüfungen zum Erwerb der Sachkunde im Hinblick auf eine spätere Hundehaltung ablegen. Kinder und Jugendliche sind aufgrund ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit nicht automatisch berechtigt, Halter eines Hundes zu sein.

Wird körperlich behinderten Menschen durch das Erfordernis der Sachkunde die Hundehaltung erschwert oder verwehrt?

Nein. Im Zuge des Rechtsetzungsverfahrens hat die Überprüfung ergeben, dass keine negativen Auswirkungen auf die Gleichstellung u. a. von schwerbehinderten Menschen zu erwarten sind. Grundsätzlich bestehen keinerlei Hinderungsgründe, z. B. die praktische Prüfung unter Benutzung eines Rollstuhls oder Rollators zu erbringen.

Was passiert, wenn ich bei der theoretischen oder praktischen Prüfung durchfalle?

Sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung können beliebig häufig und in beliebigem Abstand wiederholt werden. Für jede Prüfung fallen erneut Prüfungskosten an. Eine Aufnahme der Hundehaltung darf erst nach erfolgreichem Ablegen der theoretischen Prüfung erfolgen. Die praktische Prüfung muss innerhalb des ersten Jahres der Hundehaltung erfolgreich absolviert werden.

Muss der Sachkundenachweis mitgeführt werden?

Nein. Die Sachkunde muss der Gemeinde auf Verlangen nachgewiesen werden. Dafür muss der Nachweis nicht beim Ausführen eines Hundes mitgeführt werden.

Was wird in der praktischen Prüfung gefordert?

Die etwa 1-stündige Prüfung muss nicht mit dem eigenen Hund und kann mit einem angeleinten Hund abgelegt werden. Die Prüfungssituationen der praktischen Prüfung entsprechen den Situationen einer gängigen Hundeführerscheinprüfung.

Übungen wie „Sitz“, „Platz“, „Steh“ und „Bleib“ sollen vom Halter situationsbezogen eingesetzt werden, um den Hunde zu kontrollieren. Nach Einschätzung des Prüfers können Prüfungssituationen mehrfach und in wechselnder Reihenfolge abverlangt werden. Die Prüfung findet an drei Orten statt: In ablenkungsarmer Umgebung, in einem Bereich, in dem Freilauf von Hunden gestattet ist (z.B. Öffentliche Grünanlage o.ä.) und im verkehrsöffentlichen Raum (z.B. Innenstadtbereich).

Im Verlauf der Prüfung muss deutlich werden, dass der Halter den Hund einschätzen kann, gefährliche Situationen erkennt und in der Lage ist, etwaigen Gefahren vorzubeugen. Der Halter muss den Hund so kontrollieren, dass keine Gefahren und keine Belästigungen entstehen.